Nutzungsbedingungen

Nutzungsbedingungen aller Services von ibindo.at

Software-as-a-Service (Saas) Vertrag

ibindo – das digitale Gästeblatt

 

ibindo GmbH
Mühlwang 106/8
4690 Rüstorf

Kontakt:
servus@ibindo.at

Aufsichtsbehörde: Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck

Mit der Registrierung eines Accounts bzw. Anmeldung bei ibindo akzeptieren Sie die folgenden Nutzungsbedingungen.

ibindo GmbH, Österreich wird im Folgenden „Betreiber“ genannt.

 

1. Vertragsumfang und Gültigkeit

1.1. Alle Aufträge und Vereinbarungen sind dann rechtsverbindlich, wenn sie von dem Leistungsnehmer im Zuge einer Registrierung auf ibindo.at oder im Zuge eines Angebots akzeptiert werden und verpflichten nur, im Auftragsdatenverarbeitervertrag kurz AD (siehe User Dashboard), angegebenem Umfang. ibindo ist ein Service der ibindo gmbh welcher als Saas Lösung (Software-as-a-Service) mit dem Namen „ibindo“ zur Verfügung gestellt wird.

1.2. Die Geschäftsbedingungen werden mit diesem Vertrag zwischen dem Betreiber (ibindo gmbh) und dem Account-Ersteller, Nutzer oder Angebotsempfänger (nachfolgend „Kunde“ genannt) geregelt. Einkaufsbedingungen des Kunden werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.[Textflussumbruch]Der Kunde kann mit ibindo seinerseits Gästeblätter für seine Kunden (nachfolgend „Gäste“ genannt) einholen, welche ibindo gemäß ihren, durch den Kunden vergebenen Rechten, nutzen können.

1.3. Dieser Vertrag regelt die Beziehung zwischen dem Betreiber und dem Kunden.

1.4. Die vom Betreiber angebotenen Leistungen richten sich ausschließlich an gewerbliche Interessenten (Beherbergungsbetriebe, Gastgewerbe, KMU Unternehmen, …) und nicht an Privatpersonen (Verbraucher).

1.5. Mit der Registrierung eines Accounts bzw. Anmeldung bei ibindo oder Zeichnung eines konkreten Angebots erklären sich Kunden und Gäste mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden.

 

2. Leistung und Prüfung

2.1. Gegenstand eines Auftrages kann sein:

– Ausarbeitung von Organisationskonzepten
– Global- und Detailanalysen
– Erstellung von Individualprogrammen
– Lieferung von Bibliotheks- (Standard-)Programmen
– Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte
– Erwerb von Werknutzungsbewilligungen
– Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung)
– Telefonische Beratung
– Programmwartung
– Erstellung von Programmträgern
– Sonstige Dienstleistungen

2.2. Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Kunden vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Kunde zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Kunden bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Kunden.

2.3. Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die der Betreiber gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Kunde zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Kunden auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.

2.4. Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme spätestens vier Wochen ab Lieferung durch den Kunden. Diese wird in einem Protokoll vom Kunden bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der vom Betreiber akzeptierten Leistungsbeschreibung mittels der unter Punkt 2.2. angeführten zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der Kunde den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die abonnierte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Kunden gilt die Software jedenfalls als abonniert.

2.5. Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom Kunden ausreichend dokumentiert dem Betreiber zu melden, der um rasche mögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich.

2.6. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen.

2.7. Bei Bestellung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen (Beispiele: ibindo Start, Pro, Agentur) bestätigt der Kunde mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.

2.8. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist der Betreiber verpflichtet, dies dem Kunden sofort anzuzeigen. Ändert der Kunde die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann der Betreiber die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Kunden oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Kunden, ist der Betreiber berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Betreibers angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Kunden zu ersetzen.

2.9. Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Darüber hinaus vom Kunden gewünschte Schulung und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Kunden.

2.10. Ausdrücklich weisen wir daraufhin, dass eine barrierefreie Ausgestaltung (von Websites) iSd Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG)“ nicht im Angebot enthalten ist, sofern diese nicht gesondert/ individuell vom Kunden angefordert wurde. Sollte die barrierefreie Ausgestaltung nicht vereinbart worden sein, so obliegt dem Kunden die Überprüfung der Leistung auf ihre Zulässigkeit im Hinblick auf das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz durchzuführen. Ebenso hat der Kunde von ihm bereitgestellte Inhalte auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit zu überprüfen. Der Betreiber haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben wurden.

 

3. Preise, Steuern und Gebühren

3.1. Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle des Betreibers. Die Kosten von Datenträgern zum Transport von Exporten wie USB-Sticks oder Festplatten sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.

3.2. Bei Bibliotheks- (Standard)-Programmen gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisationsberatung, Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrundeliegenden Zeitaufwand, der nicht vom Betreiber zu vertreten ist, wird nach tatsächlichem Anfall berechnet.

3.3. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Kunden gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.

3.4. Zum Ausgleich von gestiegenen Personal-, Infrastruktur und sonstigen Kosten hat der Betreiber das Recht, die Preise und Vergütungen für die vertragsgegenständlichen Leistungen zu ändern. Eine Preis­änderung ist frühestens sechs Monate nach Vertragsschluss und nur einmal jährlich zulässig. Der Provider wird dem Kunden die Änderung spätestens sechs Wochen vor dem Wirksamwerden schriftlich ankündigen. Falls der Kunde die Preis­erhöhung nicht akzeptiert, ist er berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalendermonats zu kündigen, jedoch nur dann, falls die Erhöhung des Preises mehr als 10 % des bisherigen Preises ausmacht. Im Fall der Kündigung gelten die bis zum Wirksamwerden der Kündigung nicht erhöhten Preise.

 

4. Liefertermin

4.1. Der Betreiber ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.

4.2. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Kunde zu den vom Betreiber angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung lt. Punkt 2.3. zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt.

4.3. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Betreiber nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Betreibers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Kunde.

4.4. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist der Betreiber berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.

 

5. Zahlung

5.1. Der Kunde verpflichtet sich, den Betrag für seine abgeschlossenen Services bei ibindo fristgerecht zzgl. UST zu bezahlen. Die Bezahlung erfolgt über die Zahlungsanbieter Stripe und Paypal und wird entweder monatlich oder jährlich je nach Vertragsgegenstand per Einzug abgerechnet. Die dazugehörigen Rechnungen werden dem Kunden in dessen Benutzeraccount unter „Rechnungen/Abo“ zur Verfügung gestellt. Abweichungen bei separater Vereinbarungen sind möglich. Bezahlung von Leistungen

5.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen, Realisierungen in Teilschritten) umfassen, ist der Betreiber berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.

5.3. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Betreiber. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen den Betreiber, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Kunden zu tragen.

5.4. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Betreiber berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte fällig zu stellen.

5.5. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurück zu halten.

 

6. Kündigung

6.1. Der Saas-Vertrag wird, solange nicht anders vereinbart, auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Eine Kündigung der Nutzung von ibindo ist, solange nicht anders vereinbart, jederzeit zum Ende des laufenden Monats im jeweiligen Konto (Mein Profil/Abo) möglich.

6.2. Ungeachtet vorheriger Bestimmungen tritt eine Kündigung von Abonnements für die Verlängerung des Bezahldienstes nach dem Ablauf der jeweiligen vom Kunden bereits bezahlten Laufzeit in Kraft. Vermerkt wird, dass der Kündigungsvorgang einige Tage dauern kann. Um die nächste automatische Verlängerung und die damit verbundene Zahlungsverpflichtung zu vermeiden, sollte die Kündigung mindestens 14 (vierzehn) Tage vor dem Ablauf der dann geltenden Dienstlaufzeit erfolgen.

6.3. Wenn der Account oder die Dienste eines Kunden von ibindo oder die Leistungen von Drittanbietern gekündigt werden (durch den Kunden oder durch den Betreiber) kann dies den Verlust bestimmter Inhalte, Funktionen und Daten Ihres Benutzerkontos zur Folge haben, einschließlich der Benutzerinhalte, Gästeblatt Daten oder anderer Nutzungsdaten sowie sämtlicher Registrierungen, die in den jeweiligen Diensten enthalten waren („Datenverlust“). ibindo übernimmt weder eine Haftung für diese Art von Datenverlust noch für das Backup des Kunden Accounts, der Gästeblätter, Nächtigungsstatistik oder sonstigen Anwenderdaten. Die Reaktivierung eines Benutzerkontos bzw. der Dienste von ibindo nach einer Kündigung nach eigenem Ermessen von ibindo mit zusätzlichen Gebühren verbunden sein kann.

 

7. Urheberrecht und Nutzung

7.1. Der Betreiber erteilt dem Kunden nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares und zeitlich unbegrenztes Recht die Software für die im Vertrag spezifizierten Leistungen und im Ausmaß der erworbenen Anzahl an Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden. Der Kunde erhält außerdem das Recht auf sämtliche auf der Grundlage des Vertrages des Betreibers erstellten Arbeitsergebnisse zum eigenen, internen Gebrauch zu nutzen. Sämtliche sonstige Rechte verbleiben beim Betreiber.

7.2. Durch die Mitwirkung des Kunden bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des Betreibers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.

7.3. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Kunden unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden. Außerdem ist der Kunde dafür verantwortlich regelmäßig eine Datensicherung durchzuführen um sich vor einem Datenverlust durch z.B.: Hackerangriff, Passwortverlust usw. zu schützen. Der Betreiber übernimmt für einen Datenverlust von Seiten des Kunden weder Schadensersatzansprüche noch Haftet er dafür. Außerdem können dem Kunden für eine Datenwiederherstellung aus eigenen Backups zusätzliche Kosten als Aufwandsentschädigung verrechnet werden.

7.4. Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Kunden gegen Kostenvergütung beim Betreiber zu beauftragen. Kommt der Betreiber dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.

7.5. Wird dem Kunden eine Software zur Verfügung gestellt, deren Lizenzinhaber ein Dritter ist (zB Standardsoftware von Microsoft), so richtet sich die Einräumung des Nutzungsrechts nach den Lizenzbestimmungen des Lizenzinhabers (Hersteller).

 

8. Rücktrittsrecht/Kündigung

8.1. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des Betreibers ist der Kunde berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes oder mit einem Signierten Kündigungsschreiben per Email an servus@ibindo.at oder im Benutzer Account unter dem Punkt „Abo“ vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und dem Kunden daran kein Verschulden trifft.

8.2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Betreibers liegen, entbinden den Betreiber von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.

8.3. Die Nichteinhaltung der Bedingungen von ibindo bzw. die nicht rechtzeitige Zahlung der anfallenden Gebühren berechtigen ibindo dazu, den Account des Kunden und die Benutzerplattform (oder bestimmte Funktionen) sowie alle damit verbundenen Dienste von ibindo (z. B. Gästeblatt Links) und Dienste von Drittanbietern zu sperren bzw. zu kündigen (bis zur vollständigen Bezahlung der Gebühren).

8.4. Stornierungen durch den Kunden sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Betreibers möglich. Ist der Betreiber mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.

8.5. Wir behalten uns das Recht vor, bei unseren kostenlosen Services (z.B ibindo Gastro Cloud – Einzeluser) – den Benutzeraccount zu deaktivieren und nach weiteren 15 Tagen zu löschen, falls keine aktiven Gäste Registrierungen in den ersten 30 Tagen verzeichnet werden. Ausgenommen von dieser Maßnahme sind laufende Verträge bei einem bezahlten Abo.

 

9. Gewährleistung, Wartung, Änderungen

9.1. Der Betreiber gewährleistet, dass die Software die in der dazugehörigen Dokumentation beschriebenen Funktionen erfüllt, sofern die Software zum Zweck der beschriebenen Leistungen genutzt wird.

9.2. Voraussetzung für die Fehlerbeseitigung ist, dass der Kunde den Fehler ausreichend in einer Fehlermeldung beschreibt und diese für den Betreiber bestimmbar ist;
– der Kunde dem Betreiber alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt;
– der Kunde oder ein ihm zurechenbarer Dritter keine Eingriffe in die Software vorgenommen hat;
– die Software unter den Bestimmungsgemäßen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wird.

9.3. Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Kunde dem Betreiber alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen.

9.4. Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom Betreiber zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Betreiber durchgeführt.

9.5. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Kunden zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Betreiber gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Kunden selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.

9.6. Ferner übernimmt der Betreiber keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.

9.7. Der Betreiber erbringt die zugesicherten Leistungen mit der Sorgfalt eines kompetenten Unternehmens – dies gilt ebenfalls für alle Leistungen seiner Subauftragnehmer und Mitarbeiter, für deren Handlungen der Betreiber wie für eigene Handlungen haftet. Der Betreiber leistet für die von ihm erbrachten Leistungen dafür Gewähr, dass sie frei von Rechten Dritter sind, sodass die vertraglich zugesicherten Rechtspositionen des Kunden durch Rechte Dritter nicht beeinträchtigt wird.

9.8. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Kunden bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Betreiber.

9.9. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.

9.10. Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs (6) Monaten ab Übergabe.

 

10. Haftung

10.1. Der Betreiber haftet dem Kunden für von ihm nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle groben Verschuldens. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Betreiber beigezogene Dritte zurückzuführen sind. Im Falle von verschuldeten Personenschäden haftet der Betreiber unbeschränkt.

10.2. Die Haftung für mittelbare Schäden – wie beispielsweise entgangenen Gewinn, Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche Dritter – wird ausdrücklich ausgeschlossen.

10.3. Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.

10.4. Sofern der Betreiber das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Betreiber diese Ansprüche an den Kunden ab. Der Kunde wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

 

11. Loyalität

Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.

 

12. Geheimhaltung

Der Betreiber verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß § 6 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.

 

13. Sonstiges

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahekommt.

 

14. Schlussbstimmungen

Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Betreibers als vereinbart. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.

Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt

WirtschaftsMediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der WirtschaftsMediatoren oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet.

Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in einem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht. Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für eine(n) beigezogene(n) RechtsberaterIn, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden.